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   VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98, 48-VIII/99   

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VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98, 48-VIII/99 (https://dejure.org/1999,19188)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.12.1999 - 94-VIII-98, 48-VIII/99 (https://dejure.org/1999,19188)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - 94-VIII-98, 48-VIII/99 (https://dejure.org/1999,19188)
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Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 28 (Kurzinformation)

    Verfahren zur Gemeindegebietsreform abgeschlossen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig (hier:

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Die Normenkontrollanträge der kreisangehörigen Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau (Vf. 106VIII-98) sowie der Gemeinde Bienitz (Vf. 105-VIII-98) wurden durch Urteile vom 18. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 463) und 9. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 493) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Neugliederung ihres Gemeindegebiets richteten.

    Weder die in den Normenkontrollverfahren der Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau (Vf. 106-VIII-98) sowie Bienitz (Vf. 105-VIII-98) ergangenen Urteile noch die freiwilligen Eingliederungen nach Leipzig stünden der Zulässigkeit des Antrags entgegen.

    aa) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 18. Juni 1999 (Vf. 106VIII-98) und 9. Juli 1999 (Vf. 105-VIII-98) in den Normenkontrollverfahren der Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau sowie der Gemeinde Bienitz ausgeführt hat, liegt dem angegriffenen Gesetz ein verfassungsmäßiges Ziel zu Grunde.

    Gemeindegebietsreform im Stadt-Umland-Bereich genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 106-VIII-98 - und 9. Juli 1999 - Vf. 105-VIII-98-).

    Die Eingemeindung von Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau sowie die Eingliederung von Teilen der aufgelösten Gemeinde Bienitz nach Leipzig, ist - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 18. Juni 1999 (Vf. 106-VIII-98) und 9. Juli 1999 (Vf. 105-VIII-98) festgestellt hat - mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Die besonderen Gründe (vgl. BVerfGE 86, 90 [109 f.]) für die wiederholte Änderung der kommunalen Gliederung konnte er darin sehen, dass das Ausmaß der "dysfunktionalen Entwicklungen" und "Ordnungsprobleme" bei.

    Im Übrigen gilt die örtliche Identifikation der Bürger und ihr Vertrauen in die "Beständigkeit einmal getroffener staatlicher Organisationsmaßnahmen" (vgl. BVerfGE 86, 90 [110]) vorrangig der jeweiligen Gemeinde selbst, nicht deren Zuordnung auf Kreisebene.

  • VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 51-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig (hier:

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Im Normenkontrollverfahren der kreisangehörigen Stadt Markkleeberg erkannte der Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 18. Juni 1999 (Vf. 51-VIII-98) dahin, dass deren in Art. 1 § 1 Abs. 1 Stadt-Umland-Gesetz Leipzig angeordnete Eingemeindung mit Art. 88 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar und nichtig ist (SächsGVBl. S. 463).

    Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 1999 (Vf. 51-VIII-98) jedoch weiter zum Kreisgebiet gehöre, werde die Einwohnerzahl (nunmehr rund 152.000) auch langfristig die vorgesehene Richtgröße überschreiten.

    Dass der Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 18. Juni 1999 im Normenkontrollverfahren der Stadt Markkleeberg (Vf. 51-VIII-98) deren in Art. 1 § 1 Abs. 1 Stadt-Umland-Gesetz Leipzig angeordnete Eingliederung nach Leipzig für mit Art. 88 Abs. 1 SächsVerf als unvereinbar und nichtig erkannt hat, führt im Ergebnis nicht zur Fehlerhaftigkeit der Gesamtabwägung, da Markkleeberg selbstständig und im Kreisgebiet des Antragstellers geblieben ist.

  • VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 106-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig (hier:

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Weder die in den Normenkontrollverfahren der Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau (Vf. 106-VIII-98) sowie Bienitz (Vf. 105-VIII-98) ergangenen Urteile noch die freiwilligen Eingliederungen nach Leipzig stünden der Zulässigkeit des Antrags entgegen.

    Gemeindegebietsreform im Stadt-Umland-Bereich genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 106-VIII-98 - und 9. Juli 1999 - Vf. 105-VIII-98-).

    Die Eingemeindung von Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau sowie die Eingliederung von Teilen der aufgelösten Gemeinde Bienitz nach Leipzig, ist - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 18. Juni 1999 (Vf. 106-VIII-98) und 9. Juli 1999 (Vf. 105-VIII-98) festgestellt hat - mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betrachtet - verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]).

    Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, müssen das Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen geführt werden und die Stellungnahmen und Anhörungsergebnisse in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [119 f.]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.12.1969 - VGH 10/69

    Verwaltungsreform durch Eingemeindungen; Antragsbefugnis kommunaler

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
    Da jedenfalls die angegriffenen Eingemeindungen und Eingliederungen weder den Bestand des Antragstellers als solchen noch - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - seine Leistungsfähigkeit gefährden können, bedarf es auch keiner Entscheidung der Frage, ob ein Landkreis im Verfahren nach Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG in zulässiger Weise geltend machen kann, die Eingliederung mehrerer Gemeinden in eine Kreisfreie Stadt schwäche ihn derart, dass die Wahrnehmung der ihm anvertrauten Selbstverwaltungsaufgaben und sein Fortbestand in Frage gestellt werden (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz DVBl. 1970, 783 zur Zulässigkeit des Antrags eines Gemeindeverbandes gegen die Eingliederung verbandsangehöriger Gemeinden).
  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 95-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 94-VIII-98

    Der Antragsteller hat am 25. November 1998 einen Antrag auf kommunale Normenkontrolle (Vf. 94-VIII-98) gestellt.

    a) Der Hauptsacheantrag im Verfahren - Vf. 94-VIII-98 - ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

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